Bitte gib uns umgehend Bescheid, wenn ein Eigentümerwechsel bevorsteht oder sogar bereits stattgefunden hat. Nur so können wir die Richtigkeit unserer Abrechnung gewährleisten. Hierzu genügt zunächst ein Auszug aus dem notariell beglaubigten Kaufvertrag oder eine Eintragungsbekanntmachung im Grundbuch. Wir werden den neuen Eigentümer zeitnah kontaktieren und ihm alle relevanten Unterlagen zukommen lassen.
Gemäß Wohnungseigentumsgesetz ist der Tag der Eintragung der Auflassung im Grundbuch als Eigentumsübergang und damit als Übergang von Nutzen und Lasten anzusetzen. Dies ist in aller Regel nicht das Datum, welches Erwerber und Veräußerer vereinbaren und wünschen. Ein im Kaufvertrag vereinbartes Datum dürfen wir leider nicht heranziehen. Erwerber und Veräußerer können aber eine sog. Gemeinsame Erklärung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeben.
Mit dieser Gemeinsamen Erklärung erklären Erwerber und Veräußerer der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber wann der Eigentumsübergang erfolgen soll und verpflichten sich der Gemeinschaft gegenüber ihren Verpflichtungen nachzukommen.