Beim Eigentümerwechsel einer Wohnung zählt nicht der Notartermin, sondern das Grundbuch. Was Käufer, Verkäufer und Hausverwaltung jetzt wissen müssen.
Eine Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft wechselt den Eigentümer durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft. Was viele dabei unterschätzen: Die Hausverwaltung sollte dabei beispielsweise aktiv informiert werden. Außerdem gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Datum im Kaufvertrag und dem, was rechtlich zählt.
Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten zu Missverständnissen führt.
Im Kaufvertrag einigen sich Käufer und Verkäufer oft auf ein bestimmtes Datum für die Besitzübergabe – also den Moment, ab dem der Käufer die Schlüssel bekommt, die Kosten trägt und die Erträge (z.B. Mieten) erhält. Dieses Datum ist aber nicht automatisch der rechtliche Eigentumsübergang
Für die Hausverwaltung und die Wohnungseigentümergemeinschaft gilt nach dem Wohnungseigentumsgesetz: Der Eigentumsübergang und damit der Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft findet mit der Eintragung der Auflassung im Grundbuch statt. Das kann Wochen oder sogar Monate nach dem Notartermin sein – abhängig davon, wie schnell das Grundbuchamt die Eintragung vornimmt.
Bevor diese Eintragung nicht vorgenommen ist, kann ein neuer Eigentümer auch wesentliche Rechte an der erworbenen Immobilie nicht ausüben. So ist beispielsweise die Teilnahme an Eigentümerversammlungen oder die Kündigung eines Mieters aufgrund von Eigenbedarf erst möglich, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. In manchen Fällen können neue Eigentümer dennoch an Eigentümerversammlungen teilnehmen. Dafür benötigen sie lediglich eine Vollmacht des ehemaligen Eigentümers.
Sofern zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, übernimmt der neue Eigentümer ab dem Moment der Besitzübergabe (Nutzen-Lasten-Wechsel) alle laufenden Rechte und Pflichten innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Dazu gehören:
Wird keine solche Vereinbarung getroffen, übernimmt der neue Eigentümer Rechte und Pflichten erst mit der Auflassung im Grundbuch.
Unabhängig davon, was Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag vereinbaren, gilt gegenüber der WEG immer: Als Schuldner wird nur die Person anerkannt, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Die vertragliche Vereinbarung gilt also zwischen den Vertragsparteien, nicht jedoch gegenüber der WEG. In der Praxis führt das häufig dazu, dass der Verkäufer auch nach dem Notartermin und der Besitzübergabe noch über Monate hinweg seine Zahlungspflicht gegenüber der WEG erfüllen und die Hausgeldzahlungen übernehmen muss. Hat die Umschreibung im Grundbuch schließlich stattgefunden, sind diese Zahlungen vom neuen Eigentümer an den Alten zu erstatten – sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Bei einem Eigentümerwechsel – egal ob durch Erbschaft, Schenkung oder Verkauf – sind folgende Aufgaben zu erledigen:
Behörden und Ämter:
Versicherungen:
Mieter informieren (falls vermietet):
Hausverwaltung / WEG (bei Wohnungseigentum):
Dokumentation:
Die Hausverwaltung einer Wohnanlage rechnet für alle Eigentümer ab – Betriebskosten, Rücklagen, Instandhaltungsmaßnahmen. Damit das reibungslos funktioniert, muss die Verwaltung jederzeit wissen, wem welche Einheit gehört. Wird sie über einen Eigentümerwechsel nicht informiert, können Abrechnungen falsch zugeordnet, Hausgeldzahlungen auf das falsche Konto gebucht oder wichtige Post an die falsche Person verschickt werden – mit Folgen für beide Seiten.
Kurz gesagt: Ein Eigentümerwechsel ist für die Hausverwaltung kein Randthema, sondern ein Vorgang, der so früh wie möglich gemeldet werden sollte.
Für den ersten Schritt genügt ein einfacher Nachweis, dass der Eigentumsübergang stattgefunden hat oder bevorsteht. Das kann sein:
Mehr ist zunächst nicht erforderlich. Die Hausverwaltung nimmt dann Kontakt zum neuen Eigentümer auf und stellt alle relevanten Unterlagen zur Verfügung – etwa aktuelle Wirtschaftspläne, Protokolle der Eigentümerversammlungen oder Hausgeldabrechnungen –, sofern das nicht bereits während der Vermarktungsphase geschehen ist.
Notar, Grundbuch, Übergabe – was bedeuten diese Etappen und in welcher Reihenfolge finden sie statt? Der Verkauf einer Immobilie gliedert sich in mehrere klar aufeinander folgenden Schritte:
Zu beachten: In der Zeit zwischen Notartermin und Grundbucheintragung darf der Käufer keine größeren Umbaumaßnahmen vornehmen und erst recht keinen Abriss veranlassen. Dieser Zeitraum kann mehrere Wochen bis Monate umfassen.

„Der Wechsel von Eigentumsverhältnissen hört sich nach einem einfachen Prozess an – ist er auch. Aber wer die Hausverwaltung zu spät informiert, schafft sich Probleme, die sich leicht vermeiden lassen.“
— Daniel Walter, Prokurist der KRAMS Gebäudemanagement GmbH