Mehrere Personen an einem Besprechungstisch

Tagesordnungspunkt für die Eigentümerversammlung einreichen: So geht es richtig

Jeder Eigentümer kann Tagesordnungspunkte für die Eigentümerversammlung einreichen. Welche Fristen gelten, welche Form zählt und was auf die Agenda gehört.

Jeder Wohnungseigentümer kann beim Verwalter die Aufnahme eigener Tagesordnungspunkte beantragen – unabhängig von seiner Miteigentumsquote. Der Antrag sollte schriftlich und mindestens vier Wochen vor der Versammlung eingehen, um innerhalb der gesetzlichen Einladungsfrist von drei Wochen berücksichtigt werden zu können. Der Verwalter ist verpflichtet, sachlich begründete Punkte aufzunehmen.

Hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, einen Tagesordnungspunkt einzureichen?

Ja, und das ist ein häufig unterschätztes Recht. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes beim Verwalter beantragen – ganz unabhängig davon, wie viele Miteigentumsanteile er hält. Der Anspruch folgt aus dem Recht jedes Eigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung.

Welche Fristen gelten für die Einreichung?

Hier ist Timing entscheidend. Die gesetzliche Einladungsfrist für eine Eigentümerversammlung beträgt seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG) mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG). Damit ein Tagesordnungspunkt noch berücksichtigt werden kann, muss der Antrag vor Beginn dieser Frist beim Verwalter eingehen.

In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung stellen – das schafft Puffer und gibt dem Verwalter Vorbereitungszeit.
  • Den Verwalter bitten, schriftlich zu bestätigen, ob der Punkt aufgenommen wird.

Ist die Einladung bereits verschickt, liegen aber noch mehr als drei Wochen bis zur Versammlung, ist eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung grundsätzlich möglich – die ergänzte Einladung muss dann erneut fristwahrend versendet werden. Der Antragsteller muss in dieser Situation gegebenenfalls mit Porto- und Kopierkosten für den erneuten Versand rechnen.

Geht ein Antrag weniger als drei Wochen vor der Eigentümerversammlung ein, lässt er sich nicht mehr fristwahrend auf die Agenda setzen. Dafür müsste neu geladen und die Versammlung verschoben werden – sonst wären Beschlüsse anfechtbar.

Wie kann ich einen Tagesordnungspunkt einreichen?

Das Gesetz schreibt keine besondere Form vor. Dennoch empfiehlt sich die schriftliche Einreichung in Textform. Bei KRAMS geht das am einfachsten über das Mieter- und Eigentümerportal: Unter der Schaltfläche „Formulare“ liegt das Formular „Anträge für Eigentümerversammlung“. Wer das Portal nicht nutzt, schreibt unter Angabe der Objektanschrift oder -nummer eine E-Mail an den zuständigen Objektbetreuer (im Briefkopf zu finden) oder an hv@krams-immobilien.de.

Checkliste: Inhalt des Antrags

  • Name der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
  • Vollständiger Name und Anschrift des Antragstellers
  • Bezeichnung des gewünschten Tagesordnungspunkts (konkret, nicht „Sonstiges“)
  • Kurze sachliche Begründung

Die Formulierung des Tagesordnungspunkts sollte konkret und verständlich sein. Beschlüsse unter dem Punkt „Sonstiges“ sind rechtlich angreifbar und können innerhalb eines Monats angefochten werden.

Welche Themen darf ich einreichen – und welche nicht?

Grundsätzlich können Eigentümer alle Anliegen einreichen, die sie für wichtig halten. Der Verwalter ist jedoch nur verpflichtet, einen Tagesordnungspunkt aufzunehmen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Antrag geht rechtzeitig ein (vor Beginn der Ladungsfrist).
  • Das Thema entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung – es gibt sachliche Gründe für eine Erörterung.
  • Der Antrag ist nicht rechtsmissbräuchlich, verstößt also weder gegen geltendes Recht noch gegen die Gemeinschaftsordnung.

Die Hürde ist dabei bewusst niedrig gehalten. Typische zulässige Punkte sind Reparaturmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, Fragen zur Hausordnung oder Anträge auf Auskunft über Abrechnungen.

Was sollte ich vor der Einreichung eines Tagesordnungspunktes beachten?

Weniger ist oft mehr: Eine überfrachtete Tagesordnung führt zwangsläufig zu langen Sitzungen, oft bis tief in die Abendstunden. Die Konzentration lässt spürbar nach, und die Qualität der Entscheidungen leidet. Wenn sich Eigentümergemeinschaften in Nebensächlichkeiten zerfasern, fehlt am Ende die Kraft für die wirklich großen Themen wie die Wärmewende oder dringende Instandsetzungen. Vor dem Antrag lohnen sich deshalb drei Fragen:

Betrifft es die Gemeinschaft? Anträge, die ausschließlich individuelle Interessen ohne Bezug zum Gemeinschaftseigentum verfolgen, gehören nicht auf die Agenda.

Ist das Thema neu? Das wiederholte Einbringen bereits mehrfach abgelehnter Punkte ohne neue Sachlage belastet alle Beteiligten unnötig.

Ist das Anliegen „bestimmt“ genug? Ein unklarer Beschluss („Der Keller soll schöner werden“) lässt sich kaum umsetzen und ist rechtlich angreifbar. Ein guter Antrag beantwortet das Was, Wann, Wer und Wie.

Wie unterstützt KRAMS bei der WEG-Verwaltung?

Die KRAMS Gebäudemanagement GmbH verwaltet seit 2004 Wohnungseigentümergemeinschaften in der Region Reutlingen, Tübingen und Metzingen – mit über 4.000 betreuten Einheiten und einem Team aus mehr als 18 Verwaltern. Mehr zur WEG-Verwaltung durch KRAMS. Und was beim Wechsel des Eigentümers innerhalb einer Gemeinschaft zu tun ist, erklärt der Ratgeber Eigentümerwechsel bei einer Wohnung.

Daniel Walter

Leitung & Prokurist

Immobilienmakler Daniel Walter

Eckdaten

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Zur Einordnung

„Das Recht, Themen auf die Tagesordnung zu setzen, ist ein zentrales Element der Mitbestimmung in der Wohnungseigentümergemeinschaft – und es steht jedem Einzelnen zu.“

— Daniel Walter, Leitung & Prokurist der KRAMS Gebäudemanagement GmbH

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