Die hohe Inflationsrate, steigende (Bau-) Zinsen, Material- und Personalengpässe sowie die Störung von Lieferketten infolge der Pandemie sowie des Russland-Ukraine-Konflikts, führten in den vergangenen Jahren zu erschwerten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes eine degressive Abschreibung für neu errichtete Wohngebäude veranlasst. Ziel ist, die Stabilität der Bau- und Immobilienbranche zu fördern und den Wohnungsneubau anzukurbeln. Diese Maßnahme bietet Investoren die Möglichkeit, durch die sinkende Steuerlast, von einer höheren Rendite sowie einer schnelleren Reinvestition zu profitieren.
„Die Krams Projektentwicklung sieht die degressive Abschreibung als Chance, unsere Mehrfamilien- sowie Apartmenthäuser für Investoren noch attraktiver zu gestalten. Vor allem in der aktuell veränderten Marktlage, gibt die Bundesregierung potenziellen Käufern einen Anreiz in Wohnimmobilien zu investieren und bei deren Vermietung eine lukrative Rendite zu erzielen.“
Was ist eine Abschreibung?
Die Abschreibung, auch bekannt als Absetzung für Abnutzung, bezeichnet die Reduzierung des Wertes eines Vermögensgegenstandes im Laufe der Zeit aufgrund von Abnutzung, Alterung oder technologischem Fortschritt. Sie ermöglicht Investoren, die Anschaffungskosten über deren Lebensdauer zu verteilen.
Wo liegt der Unterschied zwischen der linearen und degressiven Abschreibung?
Die lineare Abschreibung kennzeichnet sich durch konstante Abschreibungsbeträge während der gesamten Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes. Aktuell beläuft sich die Abschreibung bei Neubauimmobilien auf 3 Prozent und wird auf Grundlage des Anschaffungswerts ermittelt. Neuerdings erlaubt das Wachstumschancengesetz eine degressive Abschreibung für neu errichtete Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent. Im Gegensatz zur linearen Abschreibung, wird bei dieser Methode der jährliche Abschreibungsbetrag anhand des Restwerts der Immobilie berechnet, was dazu führt, dass die Abschreibung im Zeitverlauf abnimmt.
Wer kann die degressive Abschreibung anwenden?
Die degressive Abschreibung in Höhe von 5 Prozent für neu errichtete Wohngebäude wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes am 22. März 2024 verabschiedet.
Folgende Grundvoraussetzungen gelten für die degressive Abschreibung (vgl. §7 Abs. 5 EstG):
- Neubauimmobilien zu Wohnzwecken
- Baubeginn zwischen dem 1. Oktober 2023 und 30. September 2029
- Vermietung, keine Eigennutzung
- Erwerb und Übergabe bis spätestens Jahresende der Fertigstellung
Ab dem Zeitpunkt, an dem die lineare Abschreibung die degressive Abschreibung übersteigt, kann es sinnvoll sein, zwischen den Abschreibungsmethoden zu wechseln.
Rechenbeispiel:
Jahr | Restwert | Abschreibung | Abschreibung Degressiv |
Anschaffungsjahr | 300.000€ | 5% | 15.000€ |
Jahr 1 | 285.000€ | 5% | 14.250€ |
Jahr 2 | 270.750€ | 5% | 13.538€ |
Jahr 3 | 257.212€ | 5% | 12.861€ |
Jahr 4 | 244.351€ | 5% | 12.218€ |
Jahr 5 | 232.133€ | 5% | 11.607€ |
Jahr 6 | 220.526€ | 5% | 11.026€ |
Jahr | Restwert | Abschreibung | Abschreibung linear |
Anschaffungsjahr | 300.000€ | 3% | 9.000€ |
Jahr 1 | 291.000€ | 3% | 9.000€ |
Jahr 2 | 282.000€ | 3% | 9.000€ |
Jahr 3 | 273.000€ | 3% | 9.000€ |
Jahr 4 | 264.000€ | 3% | 9.000€ |
Jahr 5 | 255.000€ | 3% | 9.000€ |
Jahr 6 | 246.000€ | 3% | 9.000€ |